AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rebhandl Kühlmöbel- und Ladenbau KG Wels
- Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
- Das Angebot ist, wenn nicht länger vereinbart, 14 Tage nach Abgabe bindend, ebenso die im Angebot angegebenen Einheitspreise (Stückpreise)
- Bei Vertragsabschlüssen mit gleitenden Preisen werden diese nach dem am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreis berechnet.
- Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager der Lieferfirma ohne Verpackung. Diese erfolgt in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers.
- Bei Storno des Auftraggebers, aus welchem Grunde auch immer, ist der Lieferer jedenfalls berechtigt, eine Pönale in Höhe von zumindest 30 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Lieferers bleiben davon unberührt.
- Die bei Offerten oder vor Kauf übermittelten Entwürfe und Zeichnungen dürfen dritten Personen ohne Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.
- Die Lieferung von Beschlägen, Glas sowie Tapezierer- und Anstreicherarbeiten, wie sonstige fremde Leistungen, sind im Preise nur dann inbegriffen, wenn sie im Offert angeführt sind.
- Das Vertragen der Liefergegenstände hat, wenn im Offert nicht eigens erwähnt, bauseits zu erfolgen.
- Eventuelle Maurerarbeiten sind bauseits vom Auftraggeber durchzuführen. Insbesondere sind die erforderlichen Zu- und Ablaufleitungen für Wasser und Strom bauseits zu liefern und anzubringen. Der Auftraggeber hat sämtliche allenfalls notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und über Aufforderung dem Lieferer vorzulegen.
- Erforderliche Gerüste zur Durchführung der Tischlerarbeiten sind bauseits bei- und aufzustellen.
- Bei auswärtigen Arbeiten (wo Übernachtung erforderlich ist) ist vom Auftraggeber ein entsprechendes Quartier für die erforderlichen Arbeitskräfte kostenlos beizustellen.
- Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachstunden, Sonntagsstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind laut kollektivvertraglichem Zuschlag vom Besteller separat zu bezahlen.
- Nachtragsarbeiten werden auch bei mündlichen Aufträgen separat verrechnet.
- Unter Regiestunde ist der angebotene Stundenlohn zuzüglich Unkosten und Umsatzsteuer zu verstehen.
- Der erforderliche Kraft- und Lichtstrom ist bei Außerhausarbeiten vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
- Die immer nur als annähernd geschätzt zu betrachtende Lieferzeit beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange zu laufen.
- Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Einhaltung aller Leistungen des Bestellers abhängig, die vor der Lieferung zu erbringen waren.
- Höhere Gewalt und sonstige der Voraussicht oder Einflussnahme des Lieferers oder seiner Unterlieferer nicht unterliegenden Behinderungen der Erzeugung oder Ablieferung verlängern die Lieferzeit, ohne dass der Besteller hieraus irgendwelchen Anspruch ableiten kann.
- Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller nur unter Setzung einer Nachfrist Erfüllung verlangen oder bei marktgängigen Waren vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird bei Setzung einer Nachfrist wirksam, wenn der Lieferer die Nachfrist schuldhaft versäumt. Anderweitige, unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind ebenso wie ein Rücktritt des Bestellers bei Sonderanfertigungen ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber ist von obiger Verzögerung (Punkt 17 und 18) sofort zu verständigen.
- Ein Pönale muss schriftlich vereinbart werden und kann insgesamt nicht mehr als 5 Prozent vom Wert der verspäteten Lieferung betragen.
- Die Arbeiten sind innerhalb von 14 Tagen nach vereinbarter Lieferfrist (falls eine solche nicht vereinbart wurde, 14 Tage nach Fertigstellung und Verständigung) zu übernehmen. Ist innerhalb dieser Frist eine tatsächliche Übernahme nicht erfolgt, gilt die Leistung als übernommen.
- Nach Übernahme der Leistung im Sinne des vorhergehenden Absatzes gehen alle Risiken und Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit einer ihm allenfalls gegen den Lieferer zustehenden Forderung aufzurechnen oder ihm allenfalls gegen den Lieferer zustehende Forderungen an Dritte natürliche oder juristische Personen, gleich ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot).
- Während der Arbeit eintretende Lohn- oder Materialpreissteigerungen werden entsprechend in Rechnung gestellt, und zwar auch dann, wenn das ganze Material angezahlt wird, jedoch zwischen Eingang des Geldes und der Materialpreiserhöhung eine Frist von 8 Tagen besteht.
- Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht am Bestellobjekt vor. Die Ware gilt bis zur restlosen Bezahlung als mit Eigentumsvorbehalt verkauft. Für Ratenzahlungen sind Zinsen von 1 Prozent pro Monat für die Restschuld zu leisten.
- Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen und ihn hievon unverzüglich zu verständigen.
- Sicherheitsleistungen können nur bei Aufträgen über EUR 10.000.- auf Verlangen des Auftraggebers in der Form eines Garantiebriefes der Lieferfirma oder Bank in der Höhe von 3 Prozent der Auftragssumme auf ein Jahr gegeben werden. Die Garantiesumme kann 60 Tage ab schriftlich erfolgter Mängelrüge nicht angegriffen werden.
- Die Bezahlung hat netto Kassa ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Falls nicht umseitig anders vereinbart.
- Gerät der Auftraggeber auch nur mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so tritt automatisch Terminsverlust ein. Im Verzugsfalle ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p.a. zu verrechnen, soferne gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche des Lieferers durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Soferne der Lieferer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung einen Betrag von EUR 7,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,00 zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Lieferers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. Stattdessen kann der Lieferer unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im letzteren Falle kann er, wenn der Liefergegenstand noch nicht übergeben ist, bei marktgängigen Waren unter Anrechnung bereits empfangener Gegenleistung eine Abstandgebühr in der Höhe von 30% des Verkaufspreises verlangen, bei Sonderanfertigungen die angearbeiteten Teile dem Auftraggeber zur Verfügung stellen und den Ersatz seiner bisherigen Aufwendungen zuzüglich der Abstandgebühr begehren. Ist die Ware bereits geliefert, kann sie der Lieferer zurückverlangen und unter Anrechnung bereits empfangener Gegenleistung bei marktgängigen Waren die Abstandsgebühr, bei Sonderanfertigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren.
- Geringfügige, handelsübliche und herstellungstechnisch bedingte allfällige Abweichungen in Farbe, Holz, Furnier, Maserung, Struktur, Beizton, Abmessung, Ausführung, Material u.a. sind vom Kunden zu tolerieren und berechtigen keinesfalls zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen.
- Werden vom Auftraggeber Pläne mit Maßangaben beigestellt, so haftet er oder sein Bauleiter für die Richtigkeit der Pläne und Maße, soweit nicht Naturmaß vereinbart ist.
- Muss der Lieferer die notwendigen Zeichnungen anfertigen, so sind die auflaufenden Kosten dem Auftraggeber in Anrechnung zu bringen.
- Für kühltechnische Einrichtungen gelten die Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen des Kühlmaschinenmechaniker-Gewerbes.
- Für alle mitgelieferten bzw. mitverwendeten fremden Erzeugnisse wird nur die Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel eingehen. Glas und sonstige zerbrechliche Materialien, sowie Leuchtmittel (Leuchtstoffröhren, Glühbirnen, Heizstrahler, Halogenlampen etc.) unterliegen nicht der Gewährleistung.
- Erforderliche Nacharbeiten infolge baulicher Unzulänglichkeiten (z.B. schiefer Boden oder Wände, falsch versetzte Abflüsse und Durchführungen) werden lt. den anfallenden Kosten separat verrechnet.
- Der Lieferer leistet bei den von ihm gelieferten Produkten bzw. den von ihm erbrachten Leistungen lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, besondere Eigenschaften der Produkte und Leistungen leistet der Lieferer nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Der Auftraggeber ist bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung sofort bei Übergabe bzw. nach Fertigstellung der Arbeiten auf erkennbare Mängel zu untersuchen und allenfalls vorliegende Mängel spätestens binnen 3 Tage ab diesem Zeitpunkt, bei verborgenen Mängel binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich unter detaillierter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verspätete Mängelrügen werden nicht anerkannt. Bei behebbaren Mängeln ist es der Wahl des Lieferers überlassen, ob die berechtigten Ansprüche durch Verbesserung, Preisminderung oder gänzlichen oder teilweisen Austausch durch eine mängelfreie Sache oder Leistung erfüllt werden. Für Waren, die der Lieferer von Zulieferanten bezogen hat, leistet dieser lediglich Gewähr im Rahmen der ihm selbst gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung jedenfalls nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware bzw. nach Abschluss der erbrachten Leistungen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Lieferers der Auftraggeber selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Sachen bzw. den erbrachten Arbeiten vornimmt.
- Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände wird keine Haftung übernommen.
- Sollte der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel beheben, so kommt der Lieferer für die dadurch entstandenen Kosten nur dann auf, wenn vor einer solchen Mängelbehebung seine Zustimmung hiezu erteilt wird.
- Die Haftung im Sinne vorstehender Bestimmungen gilt nur gegenüber dem Besteller. Wird eine Lieferung vom Lieferer auf Grund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so haftet der Lieferer nur für die planmäßige Herstellung, nicht für Angaben, Zeichnungen oder Modelle.
- Die Mängelhaftung des Lieferers umfasst in allen Fällen nur die Beseitigung des von ihm zu vertretenden Mangels und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
- Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Gegenstände ist der Umfang einer allfälligen Haftung vertraglich zu vereinbaren. Obige Vertrags- und Lieferbedingungen sind ein bindender Bestandteil meines Angebotes.
- Separate Verträge können nur über Punkte, die in diesem Vertrag nicht enthalten sind, rechtskräftig abgeschlossen werden. Abschwächungen oder Änderung des Vertrages sind ungültig.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertrags- und Lieferbedingungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
- Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz des Unternehmens. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
- Für Lieferungen an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.